Keine Telefonliste für Hartz IV –Empfänger
- 28. Juni 2015
Ein Hartz IV –Empfänger verlangte vom Jobcenter eine Telefonliste aller dort arbeitenden Mitarbeiter. Seinen Anspruch begründete er dabei mit dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage zunächst in einer höchst umstrittenen Entscheidung abgelehnt. Nun folgte die bestätigende Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen:
Ein genereller Anspruch auf die Herausgabe aller Durchwahlnummern aller Mitarbeiter des Jobcenters bestehe nach § 3 Nr. 2 IFG nicht. Der Schutzbereich des § 3 IFG betreffe insoweit die öffentliche Sicherheit, zu der auch die Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen gehöre. Durch die Herausgabe der Telefonnummern, könne diese allerdings nachhaltig gestört werden. Zum einen könne das persönliche Beratungsgespräch durch ständige Spontananrufe gestört werden. Weiterhin bestehe das Problem, dass persönlich anwesende Kunden so Telefonate und deren vertraulichen Inhalt mithören können.
Der Kläger muss also weiterhin die öffentlich zugänglichen Telefonnummern zu den üblichen Öffnungszeiten nutzen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2015 – 8 A 2429/14