03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Entschädigung wegen Windrädern

Entschädigung wegen Windrädern

  • 6. März 2018

Als Grundstückseigentümer des Nachbargrundstückes haben Sie generell einen Entschädigungsanspruch gem. § 906 Abs. 2 BGB gegen den Nachbarn, wenn

  • von dessen Grundstück Einwirkungen auf Ihr Grundstück ausgehen, die Sie wesentlich beeinträchtigen;
  • Sie diese Beeinträchtigungen aber zu dulden haben, da sie durch eine ortsübliche Benutzung des Grundstückes herbeigeführt werden und sie nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können;
  • die zu duldenden Einwirkungen eine Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinaus darstellt.

Eine solche wesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die vom Gesetz oder von Rechtsverordnungen für die Emissionen festgelegten Grenzwerte überschritten werden. Bei einem Windrad kommen hier insbesondere Überschreitung von Grenzwerten für Lärm oder Beeinträchtigungen durch Schattenwurf in Betracht. Hierbei sind jedoch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall entscheidend, insbesondere der konkreten Benutzung des Grundstückes. In Ihrem Fall ist daher z. B. zu berücksichtigen, dass es sich bei Ihrem Grundstück um eine Ackerfläche handelt.

Darüber hinaus kommt in Ihrem Fall ein Entschädigungsanspruch nur noch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, ähnlich wie die geschlossenen Nutzungsvereinbarungen, mit dem Windradbetreiber in Betracht. Diesbezüglich müssten Sie sich dann an das betreibende Unternehmen wenden und eine solche Vereinbarung aushandeln.

http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/recht/detail/-/specific/Zivilrecht-Entschaedigung-wegen-Windraedern-1892591663

Schlagwörter: , ,