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Keine Sozialhilfe für Unionsbürger

Keine Sozialhilfe für Unionsbürger

  • 29. Februar 2016

Das Bundessozialgericht verfolgte bisher den Grundsatz, dass auch EU-Bürger, die sich mindestens sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten, einen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Dies liege daran, dass das Ermessen der Sozialhilfeträger in soweit auf Null reduziert sei.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ist nun in einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz von dieser Regel abgewichen. Demnach diene die gesetzliche Regelung eben dazu, eine „Einwanderung in die Sozialsysteme“ zu verhindern. Daher müssten für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, weitere besondere Umstände hinzukommen, um den Anspruch auf Sozialhilfe zu rechtfertigen.
Im Wortlaut sagte das Gericht:
„Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, erhalten grundsätzlich auch keine Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S 3 SGB XII.

Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (§ 21 Satz 1 und § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII.

Ein Anspruch auf Sozialhilfe als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S 3 SGB XII kann bei erwerbsfähigen Unionsbürgern, die von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen sind, allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als sechs Monate rechtfertigt hierbei regelmäßig keine Ermessenreduktion auf Null (Abweichung von BSG Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R, juris).

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist nicht verfassungswidrig.“

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 – L 3 AS 668/15 B ER

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