03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Artikel: Arbeitsrecht

Initative 50 plus

  • 1. Mai 2007

Zum 01.05.2007 ist das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen, die Initiative 50plus in Kraft getreten. Dadurch haben sich die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung älterer Menschen wesentlich und grundlegend verändert. I. Sachgrundlose Befristung älterer Arbeitnehmer Die Regelung des §…

Tarifvertrag

  • 11. November 2006

Tarifvertragsparteien können einen Tarifvertrag während seiner Laufzeit rückwirkend ändern und in tarifliche Rechte eingreifen. Dies ist jedoch nur begrenzt möglich, da schutzwürdiges Vertrauen dadurch nicht verletzt werden darf. Wann eine solche rückwirkende Änderung möglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles….

Ein Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • 24. August 2006

Ein Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wird, kann im Fall eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auch gegenüber dem Betriebsübernehmer weiter wirken. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Aktenzeichen 8 AZR 574/05, 24.08.2006), dass…

Befristung des Arbeitsvertrags – Schriftform

  • 26. Juli 2006

Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG (Teilzeitbefristungsgesetz) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Demzufolge muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein, um dieser Anforderung zu genügen. Bei…

Sparkassen dürfen die Vorlage des Erbscheins nicht mehr davon abhängig machen, ob sie Informationen an die Erben herausgeben. Ein Verbraucherschutzverband verlangte von der beklagten Sparkasse, die Anwendung der häufig genutzten Klausel zur Überprüfung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung des Erben zu unterlassen. Diese Klausel lautet wie folgt: „Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“ Der BGH gab dem Kläger Recht. Die Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen. Die Klausel sehe die Vorlage des Erbnachweises in Form von Erbschein oder ähnlichen gerichtlichen Zeugnissen auch dann vor, wenn das Erbrecht unzweifelhaft ist. Somit würden dem Kunden Kosten für die Beibringung solcher Unterlagen auferlegt, die er nicht unbedingt aufwenden müsse, wenn es keinen Streit über das bestehende Erbrecht gebe. BGH, Urt. v. 08.10.2013 – XI ZR 401/12

  • 25. Juli 2006

Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeit korrekt zu stempeln, verletzt. Im Entscheidungsfall des BAG hatte der Arbeitnehmer bewusst getäuscht, indem er einen Kollegen veranlasst hatte, die Stempeluhr für ihn zu betätigen;…

Page 13of 13: 1 ... 11 12 13