03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Initative 50 plus

Initative 50 plus

  • 1. Mai 2007

Zum 01.05.2007 ist das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen, die Initiative 50plus in Kraft getreten. Dadurch haben sich die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung älterer Menschen wesentlich und grundlegend verändert.

I. Sachgrundlose Befristung älterer Arbeitnehmer

Die Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG ist nach dem Europäischen Gerichtshof („Mangold“-Entscheidung) mit dem Europarecht nicht vereinbar. Daraufhin erfolgte eine Änderung des § 14 Abs. 3 TzBfG und damit eine Neuregelung der Befristung für ältere Arbeitnehmer.

Nun ist nicht mehr das Alter das Anknüpfungskriterium für die weiterreichenden Befristungsmöglichkeiten. Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • der Arbeitnehmer hat bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet und
  • der Arbeitnehmer ist unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, hat an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen oder hat Transferkurzarbeitergeld bezogen.

Auch eine mehrfache Verlängerung der Befristung ist bis zu einer Dauer von insgesamt fünf Jahren zulässig.

II. Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer

Wenn künftig Arbeitnehmer eingestellt werden, die älter als 50 Jahre sind, erhalten die Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse zwischen mindestens 30 % und höchstens 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens 12 Monaten und höchstens 36 Monaten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Arbeitnehmer entweder individuelle Vermittlungshemmnisse hat oder
  • der Arbeitnehmer vor der Aufnahme der Beschäftigung mindestens 6 Monate arbeitslos im Sinne des § 119 SBG III war oder Arbeitslosengeld oder Transferkurzarbeitergeld bezogen hat oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder öffentlich geförderten Beschäftigung nach dem SGB III teilgenommen hat.

Die Gewährung von Eingliederungszuschüssen ist aber ausgeschlossen, wenn:

  • zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder
  • die Einstellung bei einem früheren Arbeitnehmer erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 2 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

Eine weitere Besonderheit besteht bei der Einstellung schwer behinderter älterer Arbeitnehmer. Dabei gilt eine Förderungshöchstdauer bei Vollendung des 50. Lebensjahres von 60 Monaten und bei Vollendung des 55. Lebensjahres von 96 Monaten. Die Förderungshöhe kann dann bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Entgeltes betragen.

III. Keine persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit

Seit dem 01.05.2007 ist es nicht mehr notwendig, dass sich ein von Arbeitslosigkeit betroffener Arbeitnehmer innerhalb der geltenden Fristen bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend meldet.

Anders als bisher, ist es nun ausreichend, wenn die Meldung gegenüber der Agentur für Arbeit zunächst telefonisch erfolgt, sofern die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter nachgeholt wird. Die telefonische Meldung muss nun, ebenso wie zuvor die persönliche Meldung spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes weniger als drei Monate liegen, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen.

Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.