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Tarifvertrag

Tarifvertrag

  • 11. November 2006

Tarifvertragsparteien können einen Tarifvertrag während seiner Laufzeit rückwirkend ändern und in tarifliche Rechte eingreifen. Dies ist jedoch nur begrenzt möglich, da schutzwürdiges Vertrauen dadurch nicht verletzt werden darf. Wann eine solche rückwirkende Änderung möglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

In der Regel müssen Beschäftigte deshalb nicht damit rechnen, dass in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen wird, auch wenn sie noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind. Dies kann nur dann ausnahmsweise anders sein, wenn bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Tarifvertragsparteien verschlechternd in diesen Anspruch eingreifen werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht,

Urteil vom 11. Oktober 2006 – 4 AZR 486/05