03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Ungewöhnliche Behausung

Ungewöhnliche Behausung

  • 25. Mai 2016

Ein Hartz-IV-Empfänger lebte in der Fahrerkabine eines Pritschenwagens und beantragte, hierfür die üblichen Unterkunftskosten bezahlt zu bekommen. Das Jobcenter lehnte mit der Begründung ab, in dem Wagen sei nicht das Mindestmaß an Privatsphäre gewährleistet, weswegen eine Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung fehle.

Sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz obsiegte das Jobcenter. Der Pritschenwagen stelle demnach keine Unterkunft im Sinne des SGB II dar. Da das Fahrzeug nach hinten offen sei und nicht einmal eine Rückbank existiere, fehle es an einem Mindestmaß an Komfort. So könne man Grundbedürfnisse wie Hygiene oder Kleidungswechsel nicht ungestört befriedigen. Auch spreche gegen die Vergleichbarkeit mit einer Wohnung die Tatsache, dass der komplette Bereich einsehbar und selbst zum Stehen zu niedrig sei.

Landessozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.05.2016 – L 9 AS 5116/15

Schlagwörter: , , , ,