03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Schlechte Sicht auf mobile Halteverbotsschilder

Schlechte Sicht auf mobile Halteverbotsschilder

  • 16. Mai 2015

Ein Falschparker berief sich, nachdem er eine Gebühr zahlen musste, darauf, er habe das mobile Halteverbotsschild nicht erkennen können. Das Oberverwaltungsgericht entschied nun, dass ein rascher, beiläufiger Blick nicht ausreiche, um sich über die Rechtmäßigkeit des Haltens zu versichern.

Ein Verkehrsteilnehmer müsse sich demnach, notfalls durch Aussteigen nach dem Halten, vergewissern, dass er sein Fahrzeug abstellen darf. Dazu ist er vor allem dann verpflichtet, wenn die Sicht durch andere parkende Fahrzeuge versperrt ist. Für die Rechtsmäßigkeit eines Bußgeldes ist es außerdem egal, ob der Verkehrsteilnehmer das Verkehrsschild sieht oder nicht, solange ein durchschnittlicher Kraftfahrer es hätte erkennen können.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2015 – OVG 1 B 33.14

Schlagwörter: , , , ,