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Kinderlärm

Kinderlärm

  • 30. Dezember 2016

Die Mieter bewohnen eine Erdgeschosswohnung in Berlin. Nachdem über ihnen eine Familie einzog, kam es nach ihren Angaben vermehrt zu Lärmbelästigungen durch Springen, Trampeln, familiäre Auseinandersetzungen und ähnlichem. Die Mieter verlangen daher vom Vermieter Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete, wegen angeblicher Minderung dieser, sowie Beseitigung der Lärmbelästigung.

Das LG Berlin wies die Klage ab. Zwar bestehe grundsätzlich eine Pflicht der Mieter zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies verpflichte auch Eltern dazu, den Lärm ihrer Kinder auf ein sozial adäquates Maß zu beschränken. Allerdings sei gerade bei Wohnungen wie der vorliegenden, mit Familien und entsprechenden Geräuschen zu rechnen. Zum einen handele es sich um der Größe nach familientaugliche Wohnungen, zum anderen seien diese durch die Förderung der öffentlichen Hand auch preislich für junge Familien geeignet. Den Mietern entsprechender Wohnungen könne daher eine höhere Geräuschtoleranz abverlangt werden. Die Mieter müssen demnach auch im konkreten Fall mit den lärmenden Kindern leben.

Landgericht Berlin, Urteil vom 05.09.2016 – 67 S 41/16

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