Kein Urlaub ohne Entgelt
- 16. März 2015
§ 7 Abs. 4 BurlG schreibt vor, wenn Urlaub ganz oder zum Teil wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist er finanziell abzugelten. Um diese Vorschrift zu umgehen, kündigen Arbeitgeber oft fristlos und hilfsweise fristgemäß, während bei Wirksamkeit der fristgemäßen Kündigung der Arbeitnehmer unter Abgeltung sämtlicher Urlaubsansprüche freigestellt wird.
Seit den 1980er Jahren schloss sich das BAG dieser Vorgehensweise an und sagte, dass Arbeitgeber vorsorglich, für den Fall der unwirksamen fristlosen Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess, Urlaub erteilen können. Diese Rechtsprechung läuft jedoch entgegen der des EuGH. Dieser ist nämlich der Meinung, zur wirksamen Abgeltung von Urlaub bedarf es einer Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungskomponente) und der Fortzahlung von Entgelt (Entgeltkomponente).
Seit Februar 2015 hat das BAG seine Rechtsprechung in dieser Hinsicht völlig gewandelt und sich den Vorgaben des EuGH angepasst. Nunmehr reiche die Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben nicht aus, um den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers abzugelten. Das BAG schließt sich hierbei dem EuGH an und sagt, es fehle an der vorbehaltlosen Erfüllung der Entgeltkomponente: „Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt“. Ein Urlaubsanspruch lasse sich also nur während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfüllen.
Nach dieser Rechtsprechung sollen Arbeitgeber nun die Kündigung um die noch bestehenden Urlaubstage unter weiterer Zahlung von Entgelt nach hinten verschieben.
BAG, Urteil v. 10.02.2015, Az. 9 AZR 455/13