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Die Beweislastumkehr des § 476 BGB

Die Beweislastumkehr des § 476 BGB

  • 19. Oktober 2016

Ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13) veranlasste den BGH dazu, seine Rechtsprechung zu § 476 BGB erneut zu Gunsten der Verbraucher anzupassen.

Der Kläger kaufte einen gebrauchten PKW mit Automatikschaltung. Nach knapp 5 Monaten schaltete diese auf der Stellung „D“ nicht mehr automatisch in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Der Kläger trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem er erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gestellt hatte.

Nach erfolglosen Versuchen in den ersten beiden Instanzen, gab der BGH dem Kläger schließlich Recht. Der BGH korrigierte seine bisherige Rechtsprechung dabei in zweierlei Hinsicht zu Gunsten der Verbraucher:

Zum einen seien die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast verbraucherfreundlicher. Bisher musste der Verbraucher nachweisen, auf Grund welcher Ursache die Kaufsache von der üblichen Beschaffenheit abweiche und warum dies in den Verantwortungsbereich des Verkäufers falle. Nun sei es ausreichend, dass der Käufer nachweist, dass die Sache nach Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards nicht so ist, wie der Käufer es vernünftigerweise nach dem Vertrag erwarten dürfe.

Zum anderen sei eine sachliche Komponente betroffen. Die Vermutung des § 476 BGB erstrecke sich nunmehr auch darauf, dass der Sachmangel zumindest in seinem Ansatz auch schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Daher müsse der Verkäufer einen bei Gefahrübergang vorliegenden „latenten“ Mangel, auf Grund dessen später ein akuter Mangel auftritt, nun nicht mehr nachweisen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15

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