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Dem Schimmel auf der Spur

Dem Schimmel auf der Spur

  • 30. November 2016

Dass Schimmel und Feuchtigkeit in der Wohnung einen Mangel der Mietsache darstellen, ist allgemein bekannt. Der Mieter kann in diesem Fall die Miete mindern. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur, wenn der Schimmel nicht durch ein Verhalten des Mieters verursacht worden ist. Das Amtsgericht Köln musste sich nun mit der Frage befassen, wer den Nachweis erbringen muss, durch wen der Schimmel verursacht wurde.

Dabei wurde folgender Grundsatz herausgearbeitet: Zunächst müsse der Vermieter beweisen, dass die Mietsache frei von Baumängeln sei, welche Schimmel begünstigen können. Sodann wäre der Mieter an der Reihe, sich hinsichtlich seines Verhaltens zu exkulpieren. Er müsse also beweisen, dass sein Verhalten ebenfalls nicht zur Schimmelbildung geführt habe. Zweifel bei diesem Grundsatz gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass das Gebäude im Hinblick auf sein Baujahr dem Stand der Technik entspreche. Dem Mieter sei auch in diesem Fall ein gesundheitlich unbedenkliches Wohnen zu gewährleisten.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.10.2014 – 211 C 446/13

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