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Zum Bagatellschaden

Zum Bagatellschaden

  • 4. November 2016

Der Beklagte erwarb vom Kläger einen Neuwagen. Doch als dieser endlich geliefert wurde, musste der Beklagte einen geringen Lackschaden an der Tür feststellen. Er verweigerte daraufhin die Abnahme und die Zahlung des Kaufpreises.

Zu Recht, wie der BGH entschied. Der Käufer könne auch bei kleineren, leicht behebbaren Schäden eine Abnahme und die Kaufpreiszahlung verweigern. Dem Käufer stehe insoweit ein mangelfreies Fahrzeug zu. Andernfalls könne er Schadensersatz verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten und die Abnahme des Fahrzeugs unter Zurückhaltung der Kaufpreiszahlung verweigern. Diesem Zurückbehaltungsrecht könne zwar im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben Schranken gesetzt sein, dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hatte dem Kläger nicht einmal die (leicht vorzunehmende) Beseitigung des Lackschadens angeboten. Dass sie sich zur Übernahme der Reparaturkosten bereiterklärt habe, ändere hieran nichts. Es oblag der Klägerin, nach Belieben des Käufers nachzubessern oder die erforderlichen Kosten zu tragen. Verlangt der Käufer eine Nachbesserung, hat diese auch zu erfolgen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15

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