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Zu warmer Sommerurlaub

Zu warmer Sommerurlaub

  • 14. September 2016

Der Kläger und seine Lebensgefährtin buchten ein Hotelzimmer, welches laut der Internetseite des Anbieters als „klimatisiert“ war. Tatsächlich schaffte die Klimaanlage jedoch nur eine Kühlung von 24 °C Raumtemperatur. Der Kläger verlangte daher eine Minderung des Reisepreises.

Das OLG Düsseldorf gab ihm schlussendlich Recht. Die mangelnde Kühlung des Zimmers stelle eine Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung dar. Dabei handele es sich nicht (mehr) um eine hinzunehmende Unannehmlichkeit, sondern um einen Mangel i.S.d. § 651c BGB. Dabei wird die Frage, wieweit eine Klimaanlage die Räume auch in südlichen Ländern kühlen sollte, von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Mit dieser Frage musste sich das Gericht vorliegend jedoch nicht befassen, da die „Schmerzgrenze“ bei einer Nachttemperatur von 24 °C jedenfalls erreicht sei. Da der Kläger weitere Mängel geltend machte, wie mangelhafte Frühstücksverpflegung oder unbequeme Matratzen, hielt das Gericht eine Minderung von 15 % des Reisepreises für angemessen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – I-21 U 149/14

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