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Wer zahlt Zusatzgebühren, wenn das Gehalt zu spät kommt?

Wer zahlt Zusatzgebühren, wenn das Gehalt zu spät kommt?

  • 21. Februar 2018

Wer muss zusätzliche Kontoführungsgebühren der Bank wegen der Nichterreichung des monatlichen Mindestgeldeinganges bezahlen, wenn das Arbeitsentgelt entgegen der Regelung im Arbeitsvertrag nicht am Ende des Monats, sondern erst am Anfang des Folgemonats auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht?

Grundsätzlich ist für diese Frage zunächst entscheidend, wann der Lohn des Arbeitnehmers fällig ist. Nach der gesetzlichen Regelung in § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist daher im Arbeitsvertrag beispielsweise eine Monatsvergütung vereinbart, muss der Arbeitgeber erst nach Ablauf des jeweiligen Monats, d. h. am ersten Tag des folgenden Monats zahlen. An diesem Tag wird also nach dem Gesetz das Monatsgehalt fällig.

In vielen Arbeitsverträgen sind Fälligkeitsregelungen enthalten, die von § 614 BGB abweichen. Dann muss die Vergütung je nachdem, was der Arbeitsvertrag vorschreibt, wie im vorliegenden Fall, am Monatsletzten gezahlt werden. Dann gilt nicht § 614 BGB, sondern die arbeitsvertragliche Regelung.
Neben der Fälligkeit des Arbeitsentgeltes ist für einen möglichen Schadenersatz des Arbeitsgebers weitere Voraussetzung, dass der Arbeitgeber mit seiner Zahlung gem. § 286 BGB in Verzug geraten ist. Da für die Lohnzahlung des Arbeitgebers, in aller Regel eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ist es für den Eintritt des Verzugs nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer ein Mahnschreiben verfasst.

Vielmehr gilt: Der Arbeitgeber kommt automatisch in Verzug, wenn er den „nach dem Kalender bestimmten“ Fälligkeitstermin für die Lohnzahlung verstreichen lässt. Ist in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass zum Monatsende die Vergütung fällig ist, bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer zum Letzten des Kalendermonats über die Vergütung verfügen können müssen. Verzug entsteht damit am ersten Tag des folgenden Kalendermonates.

Zum Ausgleich eines solchen Verzugsschadens sieht das Gesetz vor, dass der säumige Arbeitgeber als Schuldner der Lohnforderung dem Arbeitnehmer als Gläubiger der Lohnforderung

  • den Schaden ersetzen muss, der infolge der ausgebliebenen bzw. verspäteten Zahlung entstanden ist (§ 280, § 288 Abs. 4 BGB)
  • Verzugszinsen mindestens in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr bezahlen muss (§ 288 Abs.1 BGB) und
  • eine Verzugsschadenspauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) zahlen muss.

Ob die Vorschrift über die Pauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) auch im Arbeitsrecht, d. h. zugunsten von Arbeitnehmern gilt, ist umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.

http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/recht/detail/-/specific/Arbeitsrecht-Wer-zahlt-Zusatzgebuehren-wenn-das-Gehalt-zu-spaet-kommt-1307308588

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