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VW-“Schummelsoftware“

VW-“Schummelsoftware“

  • 21. März 2016

Es gibt Neuigkeiten aus dem fast vergessenen Abgas-Skandal: Der Kläger begehrte die Rückgabe eines in einem Bochumer Autohaus erworbenen VW Tiguan, da dieser mit der so genannten „Schummelsoftware“ ausgestattet war. Die 2. Kammer des LG Bochum hat die Klage nun abgewiesen.

Das Fahrzeug könne durch die so genannte „Umschaltlogik“ zwischen Straßen- und Prüfstandsbetrieb unterscheiden. Dies stelle zwar einen Mangel dar, berechtige allerdings deswegen noch nicht zum Rücktritt. Die Beklagte, nämlich das Autohaus, habe sich keine erhebliche Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen. Vielmehr handele es sich um ein Verschulden des Herstellers, welches der Beklagten nicht zugerechnet werden kann. Weiterhin fallen die Kosten für die Beseitigung des Mangels unter die so genannte „Bagatellgrenze“ von 1% des Kaufpreises, so das Gericht.

Dem Kläger steht weiterhin die Berufung zum OLG Hamm offen.

LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016, Az. I-2 O 425/15

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