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Von wegen Mindestlohn!

Von wegen Mindestlohn!

  • 25. April 2016

Ein Pizzafahrer verdiente im Schnitt 3,40 € p/h. Das Jobcenter unterstützte ihn daher mit Leistungen zur Grundsicherung. Nun klagte das Jobcenter gegen den Arbeitgeber, da ihre Unterstützung geringer ausgefallen wäre, hätte der Fahrer mehr verdient.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Jobcenter Recht: Ein Lohn von 3,40 € p/h bei einem üblichen Lohn von 6,77 € sei eindeutig ein „Hungerlohn“. Selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung ergebe sich hieraus ein Lohn, von dem man in keinem Fall (über)leben kann. Damit verstoße eine so geringe Vergütung gegen die guten Sitten und sei gem. § 138 I BGB unwirksam.

Der Arbeitgeber muss nun die Differenz zwischen seiner Vergütung und der üblichen zahlen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2016 – 15 Sa 2258/15

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