Verrat an den eigenen Kindern?
- 7. April 2017
Im vorliegenden Fall kam es zu illegalem Filesharing über einen privaten Internetanschluss. Die Eltern bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie gaben an, eines ihrer volljährigen Kinder müsse der Täter sein. Weitere Angaben zu diesen verweigerten sie jedoch.
Die Revision der Eltern gegen das Urteil des Landgerichts, durch welches sie verurteilt wurden, Schadensersatz und die Abmahnkosten zu zahlen, blieb erfolglos. Grundsätzlich trage die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Es spricht jedoch zusätzlich eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft, wenn der Anschluss nur durch die Beklagten und nicht durch Dritte, bspw. Familienangehörige, mitgenutzt werde. Hierzu müssen sich die Beklagten im Rahmen seiner sekundären Beweislast erklären, um den Anspruch abzuwenden. Entsprechen sie dem, ist wieder die Klägerin in der Beweislast. Die Beklagten hätten vorliegend bereits nicht ihrer sekundären Beweislast genügt, da sie den Namen des Kindes, welches ihnen gegenüber die Urheberrechtsverletzung zugegeben habe, nicht genannt haben. Dies sei auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beklagten zumutbar gewesen. Auf der einen Seite stünde das Recht auf geistiges Eigentum der Klägerin, auf der anderen Seite der Schutz der Familie der Beklagten. Eine Abwägung dieser Interessen komme dabei zu folgendem Ergebnis:
Zwar seien Familienmitglieder nicht verpflichtet, den PC des anderen auf Filesharing-Software zu untersuchen oder das Surfverhalten von Familienmitgliedern zu überwachen. Sofern allerdings durch bereits angestellte Nachforschungen der Täter ermittelt werden konnte, müsse dieser auch offenbart werden, um den Anspruch abzuwenden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16