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Überholen im Sinne des § 315c StGB

Überholen im Sinne des § 315c StGB

  • 31. Oktober 2016

Man meint, der Begriff „Überholen“ sei recht eindeutig gefasst. Nach § 315c I Nr. 2b StGB wird nämlich bestraft, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch Leib und Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Doch so simpel scheint die Formulierung nicht zu sein: Anlass für eine genaue Definition des Begriffs durch den BGH lieferte die Frage, ob ein Überholvorgang beim Überholen über einen Gehweg vorliege.

Der BGH definierte das Überholen als das Vorbeifahren von hinten an anderen Verkehrsteilnehmern, welche auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung fahren oder verkehrsbedingt halten. Wegen des strafbewehrten Verhaltens, könne die Definition zum Überholen im Sinne der Straßenverkehrsordnung hier nicht gelten. Ein Überholen sei daher bspw. auch gegeben, wenn Fahrzeugführer auf dem Grün- oder Seitenstreifen oder Rad- oder Gehwege überholen. Dagegen liegt beim Fahren über eine deutlich abgegrenzte Fläche, bspw. über einen Parkplatz oder eine Autobahnraststätte kein Überholen vor. Es komme auch nicht darauf an, dass nach dem Überholvorgang die Fahrt auf der Spur des überholten Fahrzeugs fortgesetzt werde.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2016 – 4 StR 90/16

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