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Überbelegung der Mietwohnung

Überbelegung der Mietwohnung

  • 19. September 2016

Ein Mieter schloss einen Mietvertrag über eine 25qm große Wohnung. Nach einiger Zeit stellte sich heraus, dass nicht nur er, sondern auch seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder in der Wohnung lebten. Der Vermieter forderte ihn auf, die Personenzahl auf zwei zu reduzieren. Als der Mieter dem nicht nachkam, kündigte ihm der Vermieter.

Das Gericht gab dem Vermieter recht. Ihm stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB zu. Eine Überbelegung stelle nach ständiger Rechtsprechung einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar und rechtfertige aus diesem Grunde eine Kündigung des Mietverhältnisses. Dabei hat sich folgende Faustregel gebildet: Auf einen Erwachsenen oder je zwei Kinder (bis zum 13. Lebensjahr) müsse je ein Raum von 12qm entfallen oder durchschnittlich 10qm pro Person. Im vorliegenden Fall gab es in der Wohnung nur einen 16qm großen Wohnraum, weswegen auf jede Person nur 4qm entfallen. Die Wohnung war damit nach den obigen Grundsätzen überbelegt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Wohnung zunächst nur mit zwei Personen bewohnt wurde und diese Anzahl durch die Geburt der Kinder gestiegen sei. Das Recht des Mieters, nahe Angehörige in seiner Wohnung aufzunehmen, finde seine Grenzen im vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Amtsgericht München, Urteil vom 20.05.2015 – 415 C 3152/15

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