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Schwarzarbeit für den Vermieter

Schwarzarbeit für den Vermieter

  • 21. November 2016

Ein Mieter erklärte sich bereit, in einer Wohnung des Vermieters Schwarzarbeiten zu verrichten. Dabei sei der „Lohn“ für die Arbeiten mit der Miete zu verrechnen. Der Mieter zahlte somit zwei Monate lang keine Miete, woraufhin ihm der Vermieter fristlos kündigte und Räumungsklage erhob.

Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter sei gem. § 134 BGB nichtig, weswegen der Mieter hieraus auch keine Ansprüche herleiten könne. Zwar verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Mieter keinerlei Gegenleistung für seine Arbeiten erhalte. Er könne daher grundsätzlich Ersatz hierfür verlangen. Der Mieter könne den Lohn jedoch nicht mit der Miete verrechnen, da der Vermieter diesen bereits mit der Kaution verrechnet habe. Das Gericht gestand ihm, entgegen der der Ansicht des Mieters, statt 60 Stunden geleisteter Arbeit nur 25 Stunden zu.

Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2015 – 474 C 19302/15

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