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Schlafen verboten!

Schlafen verboten!

  • 7. August 2015

Einer Altenpflegerin wurde nach 16 Jahren Beschäftigung fristlos gekündigt, da sie während ihrer Nachtschicht ein längeres Nickerchen hielt. Dazu hatte sie sich einen bequemen Sessel in den Aufenthaltsraum des Altersheims geholt und den Raum verschlossen. Damit sie später keine Probleme bekommt, kennzeichnete sie alle Aufgaben wie Flüssigkeitsgabe, Lagerungswechsel usw. bereits auf ihrem Handzettel als erledigt. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, wogegen die Arbeitnehmerin Klage einreichte.

Nach Ausschöpfung der Vorinstanzen, landete die Klage nun vor dem Landesarbeitsgericht Mainz. Dieses hielt die Klage für unbegründet: Das Verhalten der Arbeitnehmerin stelle unter mehreren Gesichtspunkten einen „wichtigen Grund“ zur Kündigung im Sinne des § 626 BGB dar. Zum einen könne man aus den vorausgefüllten Handzetteln schließen, dass die Klägerin ihre Aufgaben nicht wahrnehme, was in diesem Falle eine erhebliche Gefahr für die Bewohner des Altersheimes darstellen könne.

Weiterhin wurde festgestellt, dass Betten der Bewohner, welche nicht selbstständig aufstehen konnten, von der Notklingel weggerückt wurden, sodass die Klägerin insoweit ungestört schlafen konnte. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung sei ebenfalls nicht zumutbar. Zum einen sei das Vertrauen des Arbeitgebers in so hohem Maße verletzt, dass ihm eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht zuzumuten sei. Zum anderen käme eine Weiterbeschäftigung nur unter Bewachung der Klägerin während der Nachtschicht in Frage, was mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für den Arbeitgeber verbunden wäre. Die fristlose Kündigung war nach Ansicht des LAG also wirksam.

LAG Mainz, Urteil v. 16.04.2015, Az.: 5 Sa 637/14

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