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Rundfunkbeitrag für Sixt und Netto

Rundfunkbeitrag für Sixt und Netto

  • 12. Dezember 2016

Sowohl die Autovermietung Sixt, als auch die Handelskette Netto klagten gegen die Erhebung von Rundfunkbeitrag zu ihren Lasten. Das BVerwG entschied nun, dass auch Betriebsstätten und betrieblich genutzte Fahrzeuge zum Rundfunkbeitrag verpflichtet seien.

Das Gericht wies die Revisionen gegen die Berufungsurteile zurück. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, wobei die Länder die Regelungsbefugnis besitzen. Die besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu dieser Erhebung sei durch die verfassungsrechtlich verankerte Rundfunkfreiheit gegeben. Insofern könne für die gewerbliche Nutzung des öffentlichen Rundfunks nichts anderes gelten, wie für die private. Auch die Höhe des Beitrags begegne keinerlei rechtlichen Bedenken. Gemessen am Vorteil, den die Nutzung des öffentlichen Rundfunks bringt, sei der Beitrag für Betriebsstätten angemessen. Ebenso sei eine Anpassung an die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge im Falle von Sixt angemessen. Auch die Erhebung eine so genannte „Übergangsgebühr“ für der Höhe nach noch nicht ermittelte Rundfunkbeiträge sei sachgerecht. Eine Privilegierung gegenüber Mitgliedern, welche ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, liege nicht vor. Den Rundfunkanstalten sei es nämlich unbenommen, eventuell fehlende Beiträge im Wege der Nacherhebung festzusetzen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.12.2016 – 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15, 6 C 49.15

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