Rundfunkbeitrag-Befreiung aus religiösen Gründen
- 24. Oktober 2016
Der Pastor einer freikirchlichen Gemeinde beantragte die Befreiung vom Rundfunkbeitrag, da das Unterhaltungsprogramm mit seinen christlichen Wertvorstellungen nicht zu vereinbaren sei. Seinen Härtefallantrag lehnte die zuständige Behörde jedoch ab, wogegen der Mann nun Klage erhob.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für einen Härtefallantrag lägen nicht vor. Zum einen sei es dem Kläger unbenommen, das Angebot des Rundfunks wahrzunehmen. Seine persönliche Abneigung hiergegen rechtfertige keinen Härtefall. Zum anderen handele es sich beim Rundfunkbeitrag zwar nicht um eine Steuer, da insoweit eine Zweckgebundenheit vorliege, dennoch könne die Rechtsprechung des BVerfG zur Steuerpflicht übertragen werden. Die Entscheidung, wofür die Steuer bzw. der Rundfunkbeitrag verwendet werde, obliege allein dem Parlament, weswegen eine Nichtzahlung aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht in Frage komme. Weiterhin begründe die religiöse Abneigung des Klägers keinen Härtefall. Der Rundfunkbeitrag werde unabhängig vom Programminhalt erhoben. Außerdem sei gerade der öffentliche Rundfunk vom Gebot der Vielschichtigkeit und Programmfreiheit geprägt.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 20.09.2016 – 5 K 145/15.NW