Recht auf würdevolle Selbsttötung
- 4. März 2017
Wegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dürfen schwer kranke Patienten selbst entscheiden, wie und wann sie ihr Leben beenden wollen. Darunter fällt, wie das BVerwG nun urteilte, auch die Entscheidung, sich mittels Betäubungsmitteln ein würdevolles und schmerzfreieres Ableben zu verschaffen.
Eine Frau war nach einem Unfall querschnittsgelähmt und musste künstlich beatmet und ernährt werden. Nach zahlreichen Gesprächen mit Ärzten, Psychologen und ihren Angehörigen entschied sie sich, sich das Leben zu nehmen. Zu diesem Zwecke beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die tödliche Dosis eines Betäubungsmittels. Das Institut lehnte ab, weswegen die Frau mit ihren Angehörigen in die Schweiz reiste und sich mit der Unterstützung des Vereins für Sterbehilfe das Leben nahm. Der Ehemann der Frau zog daraufhin vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass die einstmals erfolgte Ablehnung des Antrags seiner Ehefrau rechtswidrig gewesen sei. Die Gerichte lehnten bereits die Klagebefugnis des Mannes ab, da er durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied jedoch schlussendlich, dass der Mann einen Anspruch darauf habe, die Begründetheit seiner Klage prüfen zu lassen.
Nach erfolglosen Versuchen in der Vorinstanz entschied nun das BVerwG, dass der Versagungsbescheid des Instituts rechtswidrig gewesen sei. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiere auch das Recht, auf ein würdevolles und selbstbestimmtes Ableben. Sind hierzu Betäubungsmittel erforderlich, habe der Patient auch hierauf ein Recht. Das Betäubungsmittelrecht räumt grundsätzlich nicht die Möglichkeit ein, Betäubungsmittel zur Selbsttötung zu erwerben. Allerdings müsse in Extremfällen, wie dem hier vorliegenden, von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Das Institut hätte daher genauer prüfen müssen, ob ein solcher Extremfall vorliegt, welcher ein Abweichen vom eben genannten Grundsatz erlaube. Da eine solche Prüfung nach dem Ableben der Frau nicht mehr möglich sei, scheide ein Zurückverweisen an die Vorinstanzen im vorliegenden Fall aus.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.2017 – 3 C 19.15