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Mietpreisbremse

Mietpreisbremse

  • 26. Oktober 2016

Das AG Neukölln musste sich, wie viele andere Gerichte vor ihm, mit der Mietpreisbremse auseinandersetzen. Konkret beanstandete ein Mieter, dass seine Miete im Hinblick auf die in Berlin geltende Mietenbegrenzungsverordnung um 221,42 € zu hoch sei.

Das AG gab dem Mieter (fast) vollständig Recht. Die Mietenbegrenzungsverordnung sei auf Grund des § 556 d II BGB erlassen worden und begegne insoweit keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift, habe der Gesetzgeber bei einem angespanntem Wohnungsmarkt keinerlei Spielraum. Der Eingriff in das Eigentum sei dabei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der Erlass einer solchen Verordnung sei auch geeignet, um eine „Gentrifizierung“ zu verhindern und hierfür erforderlich. Die Verordnung sei außerdem, gemessen an der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Gerichts, rechtmäßig. Im konkreten Fall liege außerdem kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, weswegen sich die Miete allein an der Mietenbegrenzungsverordnung messen lassen muss. Danach sei sie hier zu hoch bemessen.

Die Vermieterin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, weswegen das vorliegende Urteil (noch) nicht rechtskräftig ist.

Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 08.09.2016 – 11 C 414/15

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