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Lohnanspruch trotz Hausverbot?

Lohnanspruch trotz Hausverbot?

  • 18. Januar 2017

Grundsätzlich steht Arbeitnehmern der vereinbarte Lohn auch dann zu, wenn sie der Arbeitgeber, bspw. wegen schlechter Auftragslage, nicht beschäftigen kann. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun die Frage zu beantworten, ob dieser Grundsatz auch gelte, wenn ein Arbeitnehmer wegen eines Hausverbots bei einem seiner Kunden nicht beschäftigt werden könne.

Die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht war zunächst erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht sah es allerdings etwas anders. Zwar sei es grundsätzlich zutreffend, dass ein Lohnfortzahlungsanspruch auch dann bestehe, wenn der Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen nicht beschäftigt werden könne. Dieser Grundsatz bestehe jedoch deswegen, weil der Arbeitgeber in einem solchen Falle in Annahmeverzug gerate. Liegen die Gründe, deretwegen der Arbeitnehmer seine Leistung nicht erbringen kann, allerdings ausschließlich in seiner Sphäre, liege auch kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor. Demnach müsse der Arbeitgeber auch keinen Lohn zahlen, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht erbringen kann.

BAG, Urteil v. 28.09.2016, Az.: 5 AZR 224/16

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