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Kfz-Freibetrag und Hartz IV

Kfz-Freibetrag und Hartz IV

  • 25. September 2017

Wie das Landessozialgericht jüngst entschied, steht der Kfz-Freibetrag einer Familie auch dann nur einmal zu, wenn mehrere erwerbsfähige Familienmitglieder in der Familie vorhanden sind.

Der Kläger war zunächst berufstätig. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle beantragte er zunächst Arbeitslosengeld I, später Hartz IV. Seine Frau hatte lediglich einen Minijob, die Tochter befand sich noch in der Ausbildung. Das Jobcenter lehnte den Antrag des Klägers auf Hartz IV ab, da er sich während der Zeit, als er noch berufstätig war, einen neuen VW Golf (Zeitwert ca. 11.000,00 €) gekauft hatte. Die Kfz-Freigrenze liege jedoch bei 7.500,00 €, sodass zunächst „verwertbares Vermögen“ zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zu verwerten sei. Die Familie argumentierte, die Kfz-Freigrenze müsste bei mehreren erwerbsfähigen in einer Familie verdoppelt werden.

Der Argumentation der Familie folgte das Gericht nicht. Hierbei knüpfte es an den Gesetzeswortlaut an: Demnach solle jeder erwerbsfähigen Person ein Auto zur Verfügung stehen. Grund hierfür sei nicht die Sicherung des Vermögens, sondern die Erleichterung der Arbeitsaufnahme. Allerdings gäbe es keine Privilegierung für ein bestimmtes Fahrzeug. Die Familie könne sich demnach nicht aussuchen, ob sie lieber ein teures, anstelle von zwei günstigen Fahrzeugen besitze. Der Kläger müsse demnach sein Auto verkaufen und und die Differenz zu einem günstigeren Fahrzeug zunächst zum Bestreiten des Lebensunterhaltes nutzen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.08.2017 – L 11 AS 35/17

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