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Herstellergarantie als Mangel

Herstellergarantie als Mangel

  • 20. Juni 2016

Eine bahnbrechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes wirbelte jüngst eine Menge Staub auf: Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen urteilte der BGH, dass das Fehlen einer Herstellergarantie einen Sachmangel darstellen kann, der zu einem Rücktritt berechtigt.

Der Kläger erwarb einen Gebrauchtwagen, welcher mit einer Herstellergarantie von noch einem Jahr angepriesen wurde. Nach einiger Zeit traten Mängel auf, weswegen der Kläger die Garantie in Anspruch nehmen wollte. Dabei stellte sich heraus, dass der Kilometerstand manipuliert wurde, weswegen der Hersteller keine Garantie übernahm. Der Kläger begehrte daher den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Vorinstanzen vertraten die Ansicht, bei der Herstellergarantie handele es sich nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung sondern lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache.

Der BGH sah das anders. Seit der Schuldrechtsmodernisierung gelte ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff, der auch die Beziehungen einer Sache zur Umwelt betreffe. Entscheidend sei, dass die Beschaffenheit nach der Verkehrsauffassung für die Wertschätzung der Sache von Bedeutung ist. So liege es bei einer Herstellergarantie.

Das Berufungsurteil wurde daher aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15

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