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Heimliches Vermögen

Heimliches Vermögen

  • 19. April 2017

Eine Hartz IV-Empfängerin verschwieg dem Jobcenter ein Vermögen von rund 24.000,- €. Jahre später erhielt das Jobcenter Kenntnis von diesem Vermögen und verlangt nun 16.500,- € der gezahlten Leistungen zurück. Hiergegen klagt die Frau nun.

Die Klägerin argumentierte, das Geld stamme aus einer Erbschaft und sei für „schlechte Zeiten“ bestimmt. Außerdem habe sie bereits alles ausgegeben und könne den Betrag daher nicht zurückzahlen. Im übrigen weigerte sie sich, dem Gericht eine Entbindung vom Bankgeheimnis zu erteilen.

Das Gericht wies die Klage dennoch zurück. Die Klägerin hätte das Vermögen angeben müssen. Sie sei außerdem nicht hilfsbedürftig, weswegen die Leistungen zu Unrecht gezahlt worden sein. Ein Härtefall liege ebenfalls nicht vor. Die Zeit, in der die Klägerin Hartz IV bezog, sei wohl als „schlechte Zeit“ einzustufen, weswegen sie das Geld auch in dieser Zeit hätte verwenden müsse. Im Übrigen obliege die Beweislast hier nicht dem Jobcenter, da die Klägerin das Sparguthaben bewusst verschwiegen hat und durch spätere Kontobewegungen einen Nachweis bewusst und gewollt erschwert hat. Dies muss sie sich nun zurechnen lassen.

Landessozialgericht Stuttgart, Urteil vom 23.03.2017 – L 7 AS 758/13

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