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Handys im Gefängnis

Handys im Gefängnis

  • 18. November 2015

Ein Justizbeamter händigte an die Insassen der JVA Mobiltelefone aus. Angeblich habe er dies aus Gutmütigkeit und ohne jegliche Gegenleistung getan. Das Land untersagte ihm daraufhin die Führung seiner Dienstgeschäfte, wogegen der Mann sich nun mit seiner Klage wendete.

Das VG Koblenz entschied, dass der Beamte gegen die Kernpflichen eines Justizbeamten verstoßen habe. Durch die Weitergabe der Mobiltelefone habe er ein unkalkulierbares Risiko geschaffen. So hätten die Telefone genutzt werden können, um kriminelle Handlungen zu planen oder die Ermittlungen zu behindern.

Die Maßnahme des Landes sei daher rechtmäßig und notwendig gewesen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30.10.2015 – 5 K 560/15.KO

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