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Eigenbedarfskündigung durch GbR

Eigenbedarfskündigung durch GbR

  • 23. Dezember 2016

Eine GbR kündigte einem Mieter und meldete Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter an. Dabei versäumte die GbR jedoch, dem Mieter eine Ersatzwohnung anzubieten. Nach zahlreichen Instanzen hatte nun der BGH zu entscheiden.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs durch eine GbR sei demnach rechtmäßig. Zunächst bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB entsprechend auf teilrechtsfähige (Außen)Gesellschaften anzuwenden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die GbR selbst Vermieterin sei, da die Interessenlage mit der einer natürlichen Person als Vermieterin vergleichbar sei.

Weiterhin sei die Kündigung nicht bereits wegen des fehlenden Anbietens einer Ersatzwohnung rechtswidrig. Zwar sei der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, dem Mieter die Kündigung so angenehm wie möglich zu gestalten und müsse ihm daher eine zur Verfügung stehende andere Wohnung anbieten. Der Senat änderte seine bisherige Rechtsprechung allerdings dahingehend, dass eine fehlende Anbietung nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Kündigung führe. Insofern sei eine zunächst rechtmäßige Kündigung nicht durch die fehlende Anbietung rechtswidrig geworden. Vielmehr entstehe eine Schadensersatzpflicht des Vermieters. Daher könne der Mieter lediglich Schadensersatz in Geld für eventuell entstandene Mehrkosten verlangen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 232/15

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