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Blitzer-App

Blitzer-App

  • 5. April 2017

Das OLG Rostock entschied, dass auch Mobiltelefone mit „Blitzer-Apps“ den Tatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO erfüllen. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Betroffene geriet in eine Polizeikontrolle. Hierbei fiel den Beamten auf, dass eine Blitzer-App auf seinem Handy aktiv war. Das Gericht verurteilte ihn daher zu einer Geldbuße von 75,- €. Der Betroffene beantragte, hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Konkret ging es um die Rechtsfrage, ob es sich bei einem Mobiltelefon um ein Gerät handelt, welches dazu „bestimmt“ ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Der Wortlaut des  § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO lasse offen, ob es sich um ein Gerät handeln muss, welches ausschließlich oder auch dazu „bestimmt“ ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Gerade bei Multifunktionsgeräten kann dieses „bestimmt sein“ auch durch nachträgliche Eingriffe in die Hard- oder Software hergestellt werden. Ob dies durch den Gerätehersteller erfolgt, sei dabei unbeachtlich. Der Anwender habe insoweit die Möglichkeit, die Bestimmung des Geräts in die eine oder andere Richtung zu ändern bzw. zu beeinflussen. In jedem Fall könne das „bestimmt sein“ aber eben auch durch das Aufspielen nachträglicher Software herbeigeführt werden.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17 (Z)

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