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Bleiberecht für Hartz IV-Familie

Bleiberecht für Hartz IV-Familie

  • 11. Juli 2016

Die Antragsteller leben seit vielen Jahren in Deutschland, jedoch ohne hier einer Arbeit nachzugehen. Vielmehr bezogen sie in erheblichem Umfang öffentliche Leistungen. Als ihre Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde und die Abschiebung drohte, wandten sie sich mit einem Eilantrag an das zuständige Verwaltungsgericht.

Dieses lehnte den Antrag ab. Entscheidend für eine Aufenthaltserlaubnis sei, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt in Deutschland selbst, das heißt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, bestreiten kann. Für die Antragsteller sei insoweit keine positive Prognose erkennbar. Die jetzigen Bemühungen der Antragsteller, eine Erwerbstätigkeit zu finden, sah das Gericht als primär verfahrensmotiviert an. Es liege auch kein besonderer Einzelfall vor, weswegen eine Aufenthaltserlaubnis abzulehnen war.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 22.06.2016 – 4 L 552/16.MZ

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