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big brother is watching you!

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  • 16. März 2015

Ein Arbeitgeber lies eine seiner Mitarbeiterinnen durch einen Detektiv bespitzeln, der Video- und Fotoaufnahmen fertigte. Grund hierfür war, dass der Arbeitgeber befürchtete, seine krankgeschriebene Mitarbeiterin täusche ihre Krankheit nur vor. Die Mitarbeiterin war entsetzt und sah in diesem Vorgehen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangt nun Schmerzensgeld.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Mitarbeiterin Recht. Weder die Tatsache, dass sie von verschiedenen Ärzten behandelt worden war, noch die, dass sich ihr Krankheitsbild verändert habe, schmälere den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung derart, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bespitzeln dürfe.

Das zuvor zugesprochene Schmerzensgeld der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.07.2013 – 11 Sa 312/13) sei absolut gerechtfertigt und bedürfe in der Revision keiner Korrektur. Wann Videoaufnahmen überhaupt gerechtfertigt sind, lies das Bundesarbeitsgericht allerdings offen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13

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