03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Bezahlte Raucherpausen

Bezahlte Raucherpausen

  • 30. September 2015

Wenn der Arbeitgeber von der Dauer und Häufigkeit der Raucherpausen nichts weiß, kann auch kein Anspruch auf Bezahlung der Pausen aus betrieblicher Übung hergeleitet werden.

Ein Arbeitnehmer klagte, weil sein Arbeitgeber ihm 878 Minuten von seiner Arbeitszeit für Raucherpausen abzog. Im Betrieb war es seit Jahren üblich, den Arbeitsplatz zum Rauchen zu verlassen, ohne aus- bzw. einzustempeln. Der Arbeitgeber erließ daraufhin eine Betriebsverordnung, wonach Rauchen nur in den Pausen erlaubt sei oder wenn keine betrieblichen Belange beeinträchtigt werden. In jedem Fall müsse der Arbeitnehmer das Verlassen des Arbeitsplatzes allerdings durch ausstempeln kenntlich machen.

Das LAG Nürnberg gab dem Arbeitgeber Recht. Insofern fehle es an einem für die betriebliche Übung nötigen Verpflichtungswillen. Weiterhin stellen die Raucherpausen eine Verletzung der Pflichten der Arbeitnehmer dar, denn diese können nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber auf täglich 60-80 Minuten Arbeitszeit verzichtet.

Die Arbeitnehmer können also weiterhin Raucherpausen machen, müssen dabei allerdings auch auf eine Vergütung verzichten.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 5.8.2015, Az.: 2 Sa 132/15

Schlagwörter: , , ,