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Zweimal Duschen die Woche reicht

Zweimal Duschen die Woche reicht

  • 22. Januar 2016

Ein Strafgefangener der JVA Düsseldorf beantragte, täglich, mindestens aber alle zwei Tage, duschen zu dürfen. Die JVA lehnte den Antrag ab, wogegen der Gefangene nun vorging.

Nach den Regelungen der JVA dürfen Inhaftierte, welche weder körperlich Arbeiten verrichten, noch einer Sportgruppe angehören, zweimal in der Woche duschen. Sonst werden sie auf das „normale“ Waschen in der Nasszelle verwiesen. Das reichte dem Antragsteller jedoch nicht.

Das OLG Hamm folgte der Ansicht der JVA. Demnach habe die JVA für das körperliche und seelische Wohlbefinden der Insassen zu sorgen. Dass dieses durch die gegebenen Duschmöglichkeiten gefährdet sei, könne das Gericht nicht erkennen. Demnach sei das körperliche Wohlbefinden durch die Inhaftierung derart eingeschränkt, dass die fehlende Möglichkeit täglichen Duschens kaum ins Gewicht falle. Weiter habe die JVA die Zeit der Inhaftierung soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen. Hiernach entspreche es aber keinesfalls gesellschaftlichen Normen, täglich zu duschen. Die tägliche Körperpflege könne insoweit auch anderweitig, z.B. durch Waschen am Waschbecken, vollzogen werden.

Der Gefangene hat den Rechtsstreit damit zwar verloren, allerdings konnte man durch ihn zumindest interessante Einblicke in die Ansichten der Richter zum Thema Körperpflege gewinnen.

Oberlandesgericht Hamm, Bseschluss vom 10.11.2015 – 1 Vollz (Ws) 458/15

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