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Zu Unrecht Festgehalten

Zu Unrecht Festgehalten

  • 8. Juli 2015

Das Festnahmerecht des § 127 I StPO erlaubt grds. jedem, einen anderen bis zum Ankunft der Polizei festzuhalten, den er „auf frischer Tat“ bei einer Straftat betrifft. Dies tat auch der Sicherheitsmann eines Baumarktes: Ihm kamen zwei Personen beim Verlassen des Baumarktes verdächtig vor, weswegen er sie festhielt. Beide Personen hatten allerdings nichts Unrechtes getan. Eine der Personen schlug daraufhin den Sicherheitsmann, welcher mit einem Rückschlag ins Gesicht der Person antwortete. Nun klagte der vermeintliche Dieb auf Schmerzensgeld in Höhe von 4000,- €. Der Sicherheitsmann war der Meinung, er habe in Notwehr gehandelt und sei daher nicht zur Zahlung verpflichtet.

Das OLG Hamm entschied nun zu Gunsten des Sicherheitsmannes. Dabei ersparte es sich jedoch die Beantwortung der Frage, wie ein zu Unrecht angenommenes Festnahmerecht zu bewerten ist. Das OLG stellte vielmehr auf die Handlung des Klägers ab: zwar müsse sich nicht jeder festhalten lassen, nur weil er im Baumarkt einkaufen geht. Allerdings sei ein Faustschlag nicht das erforderliche Mittel, um auf eine solche Maßnahme zu reagieren. Der Kläger hätte vielmehr auf die Polizei warten und den Sachverhalt aufklären müssen. Da der Faustschlag seinerseits allerdings die Grenzen der Notwehr übersteigt, sei der Sicherheitsmann auch berechtigt gewesen, aus Notwehr zurück zu schlagen.

Die Klage wurde demnach abgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 08.05.2015 – 9 U 103/14

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