Zu alt für den öffentlichen Dienst
- 3. Juni 2015
Zwei Lehrer in Nordrhein-Westfahlen beantragen die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Beide hatten dabei die Altershöchstgrenze von 40 Jahren, die in der entsprechenden Laufbahnverordnung geregelt war, überschritten. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab, wogegen sie klagten, allerdings ohne Erfolg.
Nun entschied das BVerfG und verwies die Klage zur erneuten Entscheidung an das BVerwG zurück. Nach Ansicht des BVerfG verstoße die Regelung des Landes gegen Art. 33 II GG. Eine Altersgrenze, ohne Rücksicht auf die Befähigung der Bewerber, übersteige nicht nur die Gesetzgebungskompetenz des Landes, sondern auch den Grad der Verfassungskonformität. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe sich offensichtlich keine Gedanken über dieses Problem gemacht, weswegen das Gesetz bereits formell verfassungswidrig sei.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12