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Wohnung zu klein

Wohnung zu klein

  • 23. November 2015

Bisher durfte die Quadratmeterzahl im Mietvertrag um bis zu 10 % von der tatsächlichen Größe abweichen. Diese Regelung wurde vom BGH gekippt. Vermieter befürchten nun eine Flut von Klagen.

Wie der BGH entschied, kommt es bei der Berechnung der Miete jetzt auf die tatsächliche, d.h. korrekte Mietfläche an. Für Mieter heißt das, dass eine Minderung der Miete nun auch in Frage kommt, wenn die tatsächliche Mietfläche um weniger als 10 % kleiner ist, als die bezahlte Mietfläche.

Im konkreten Fall war es allerdings genau andersherum: Der Vermieter hat aus eigenem Verschulden die Mietfläche im Vertrag zu gering angegeben und wollte nun die Miete an die ortsübliche anpassen. Zwar durfte der Vermieter die Miete innerhalb der aktuellen Kappungsgrenze von 15% (bis 20%) erhöhen. Allerdings gelte trotzdem die tatsächliche Mietfläche zur Berechnung der Miete.

Im konkreten Fall also Verlust und Gewinn zugleich für beide Seiten.

BGH, Urteil vom 18.11.2015, VIII ZR 266/14

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