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Willkommen!

Willkommen!

  • 25. Januar 2016

Ein Mieter verzierte seine Wohnungstür mit einem Schild, auf dem in großen Lettern „Willkommen!“ geschrieben war. Der Vermieter fand das jedoch weniger einladend und verlangte die Entfernung des Schildes. „Wenn das jeder machen würde!“ war dabei seine Argumentation.

Das Amtsgericht gab dem Vermieter zunächst Recht. Der Mieter legte hiergegen Berufung ein.

Das Landgericht sah es schließlich wie der Mieter. Das Treppenhaus diene seit jeher dem Zu- und Ausgang zu den Mietwohnungen. Hierbei sei es üblich, den eigenen „Eingangsbereich“ durch individualisierte Namensschilder und Fußmatten zu gestalten. So war es früher üblich, dass sich auf dem Klingelschild lediglich die Namen der dort Wohnenden befanden, während seit neuster Zeit auch aufwendige Namensschilder mit Vor- und Nachnamen aller Familienmitglieder, inklusive der dort lebenden Haustiere angebracht werden. Auch die Wohnungstür wird dabei zu dekorativen Zwecken, insbesondere in der Oster- und Weihnachtszeit benutzt. Aus all diesen Gründen, stelle ein neutrales „Willkommen!“-Schild, welches keine Meinungsäußerung beinhaltet, keinen Eingriff in das Treppenhaus dar.

Der Mieter darf seine Dekoration also behalten.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.05.2015 – 333 S 11/15

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