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Wie kann ich meine Kinder vom Erbe auch hinsichtlich des Pflichtteils wegen unserer Eigentumswohnung ausschließen?

Wie kann ich meine Kinder vom Erbe auch hinsichtlich des Pflichtteils wegen unserer Eigentumswohnung ausschließen?

  • 21. März 2018

Den Pflichtteil können Sie nicht testamentarisch ausschließen. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser durch Testament einen nahen Angehörigen von der Erbfolge nach seinem Tod ausschließt.

Insoweit ist der Erblasser durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Den nächsten Angehörigen wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert. Der im Testament von der Erbfolge ausgeschlossene nächste Angehörige wird zwar nicht Erbe, er erwirbt jedoch einen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Gesetzlich erben der Ehepartner und das leibliche Kind, und zwar je zur Hälfte, also ist der jeweilige Pflichtteilsanspruch des blutsverwandten Kindes 1/4 in Geld.

Also in Ihrem Falle kann nur das Kind Ansprüche geltend machen, welches ein Abkömmling ist. Die nicht blutsverwandten Kinder sind keine Abkömmlinge, wenn Sie nicht adoptiert sind.

Die Eigentumswohnung gehört Ihnen je zur Hälfte. Also kann auch nur die Hälfte jeweils Gegenstand eines Pflichtteilsanspruches sein. Wenn also die Eigentumswohnung 200.000 Euro wert ist, wäre Berechnungsgrundlage für das Erbe die Hälfte, mithin 100.000 Euro. Davon erbt der überlebende Ehegatte gesetzlich die Hälfte, der Pflichtteil wäre damit 25.000 Euro.

Gestaltungsmöglichkeiten:

1. Sie verkaufen die Wohnung an einen Dritten auf Rentenbasis und wohnen mit dinglichem Wohnrecht weiter in der Wohnung. Das bedeutet, Sie bekommen bis zu Ihrem Tode monatlich einen Betrag, der sich nach Ihrer statistischen Lebenserwartung berechnet. Sterben Sie früher als berechnet, dann hat der Dritte ein gutes Geschäft gemacht, sterben Sie später, dann war es teuer. Die Kirchen machen solche Geschäfte, wenn die Immobilie interessant ist. Wenn Sie verkauft haben, dann können Sie nichts mehr vererben. Dann gibt es auch keinen Pflichtteil. Diese Variante gibt Ihnen noch zusätzliches Geld im Alter in die Hand.

2. Sie bestimmen die beiden Kinder gemeinsam hälftig zu Schlusserben des Letztversterbenden mit der Maßgabe, dass dies nur dann gelten soll, wenn nicht nach dem Todes des Erstversterbenden der Pflichtteil gefordert wird. Wird der Pflichtteil gefordert, dann gibt es beim Tode des Letztversterbenden auch nur den Pflichtteil. Hier wollen Sie bitte mit einem Notar Ihrer Wahl Kontakt aufnehmen und ein solches Testament gemeinsam notariell errichten.

 

http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/recht/detail/-/specific/Erbrecht-Der-Pflichtteil-ist-ein-gesetzlicher-Erbanspruch-1416746463

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