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Weihnachtliche Cannabis-Plätzchen

Weihnachtliche Cannabis-Plätzchen

  • 26. Dezember 2016

Ein junger Mann verbrachte die Weihnachtszeit im Kreise seiner Lieben. Da ihm diese Zeit nicht besinnlich genug war, brachte er Plätzchen mit, welche er mit Cannabis versehen hatte. Seine Familie wusste davon nichts und schlug beherzt zu.

Das AG verurteilte den Mann wegen gefährlicher Körperverletzung und Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren. Dagegen legte er Revision ein.

Das OLG Zweibrücken hob das Urteil des AG auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück. Zwar seien Drogen grundsätzlich geeignet, eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB hervorzurufen. Allerdings reiche das Zittern und die Schweißausbrüche eines Gastes in der konkreten Situation hierfür nicht aus. Weiterhin sei das Motiv des Mannes gewesen, die sonst so schlechte Stimmung während der Weihnachtszeit durch Drogen aufzuheitern. Dass er damit auch eine Gesundheitsschädigung billigend in Kauf genommen hätte, konnte das Gericht nicht erkennen. Sollte sich das Amtsgericht in einer erneuten Verhandlung nicht von einer vorsätzlichen Körperverletzung überzeugen können, stehe eine fahrlässige Körperverletzung im Raum.

Ein Verstoß gegen § 29a I Nr. 1 BtMG setze wiederum voraus, dass der Minderjährige die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel erlange. Dies sei beim Überlassen zum unmittelbaren Gebrauch regelmäßig nicht der Fall.

Das AG wird sich nun erneut mit dem jungen Mann befassen müssen, obgleich eine Straffreiheit eher unwahrscheinlich bleibt.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 11.02.2016 – 1 OLG 1 Ss 2/16

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