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Vom Jobcenter ins Rotlichtmilieu

Vom Jobcenter ins Rotlichtmilieu

  • 30. Januar 2017

Ein Etablissement aus dem Rotlichtmilieu stellte Stellenangebote für „Bar-“ und „Empfangsdamen“ auf der Stellenbörse des Jobcenters ein. Die beklagte Arbeitsagentur löschte die Angebote jedoch nach kurzer Zeit. Hiergegen ging der Betreiber des Etablissements vor Gericht.

Das Landessozialgericht wies, als Berufungsinstanz, die Klage ab. Demnach sei die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, erotiknahe Jobangebote generell auszuschließen. Insofern überwiegen die Interessen des Jugendschutzes und ähnlichem der Berufsfreiheit der Klägerin. Dies gelte vor allem deswegen, weil das Nichtergreifen eines vom Jobcenter vorgeschlagenen Stellenangebotes unter Umständen sanktioniert werden kann.

Die Gesellschaft sei zudem auch noch nicht derart im Wandel, dass Jobs wie Prostitution als Normalität angesehen werden. Vielmehr seien Teilbereiche dieser Branche noch immer unter Strafe gestellt oder werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Insofern diene das Prostitutionsgesetz primär dem Schutz von Prostituierten und sei kein Ausdruck der gesellschaftlichen Anerkennung dieser Branche.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2017 – L 1 AL 67/15

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