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Vier Augen sehen mehr…

Vier Augen sehen mehr…

  • 27. November 2015

Grundsätzlich gilt, dass gemeinsam sorgeberechtigte Eltern alles gemeinsam entscheiden dürfen und müssen. Dies gelte auch und insbesondere für ärztliche Heileingriffe. Doch was, wenn nur ein Elternteil erscheint und unterzeichnet?

Grundsätzlich gilt auch hier das eben gesagte. Allerdings dürfe der Arzt darauf vertrauen, dass ein Elternteil, der mit seinem Kind bei einem Arzt erscheint, auch die Einwilligung des anderen Elternteils hat. Dabei komme es auf die Schwere des Eingriffs an:

  1. Bei Routineeingriffen, wie z.B. die regelmäßigen U-Untersuchungen, darf der Arzt davon ausgehen, dass der andere Elternteil einverstanden ist.
  2. Bei schweren Eingriffen muss der Arzt sich vom erscheinenden Elternteil bestätigen lassen, dass der andere Elternteil hiermit einverstanden sei. Dabei darf der Arzt allerdings darauf vertrauen, eine wahrheitsgemäße Aussage zu bekommen.
  3. Bei besonders risikorreichen und schweren Eingriffen, z.B. Herzoperationen, muss der Arzt sich vergewissern, dass beide Elternteile einverstanden sind. Hierzu reicht eine Bestätigung des erscheinenden Elternteils allerdings nicht in jedem Falle aus.

Grundsätzlich gilt also: je schwerer der Eingriff, desto mehr wird vom behandelnden Arzt bezüglich des Einverständnis erwartet.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.09.2015 – 26 U 1/15

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