verfassungswidrige Befugnisse des BKA
- 2. Mai 2016
Das Bundeskriminalamt (BKA) ist zur Abwehr von Gefahren, insbesondere des internationalen Terrorismus, befugt, heimliche Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen.
Wie das BVerfG nun jedoch entschied, gehen diese Befugnisse zu weit. Im großen und ganzen ist das Urteil eine Zusammenfassung der ständigen Rechtsprechung des Gerichts. Demnach seien insbesondere die Vorschriften für die Voraussetzung für die Durchführung solcher Maßnahmen, die Übermittlung der Daten an dritte Behörden und (erstmals) auch die Anforderungen an die Weiterleitung von Daten an ausländische Behörden mit der Verfassung der BRD nicht zu vereinbaren. Das Gericht kritisiere vor allem, dass es an der Bestimmtheit der Regelungen, sowie an einer rechtsstaatlichen Absicherung fehle. Dies gelte, da die heimliche Erhebung von Daten in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreife. Weiterhin seien die Vorschriften zur Weiterleitung von Daten an vielen Stellen nicht hinreichend begrenzt. Da hier jedoch nicht der Kern der eingeräumten Befugnisse betroffen ist, gelten die Vorschriften mit Einschränkungen bis zum 08.06.2018 fort.
Doch die Entscheidung erging keinesfalls einstimmig: Die Richter Eichberger und Schluckebier legten ein Sondervotum ein.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/0