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Verbotene Taubenfütterung

Verbotene Taubenfütterung

  • 23. September 2016

Der Eigentümer einer Wohnung fütterte auf seinem Balkon Tauben. Die Eigentümergemeinschaft verlangte von ihrem Mitglied Unterlassung, da der Balkon erheblich durch Taubenkot beschmutzt wurde. Ein Verbot zur Fütterung von Tauben (und Möwen) ergebe sich zudem aus der Hausordnung.

Das Gericht gab der Klage der Eigentümergemeinschaft statt und verurteilte den Beklagten dazu, das Tauben füttern auf seinem Balkon zu unterlassen. Eine Verpflichtung zur Unterlassung ergebe sich zum einen aus der Hausordnung, zum anderen auch aus dem Gesetz. Die Pflicht zur allgemeinen Rücksichtnahme der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft untereinander, begründe vorliegend auch eine Pflicht, das Füttern der Tauben zu unterlassen. Insoweit bestehe nicht nur die Gefahr einer Beschmutzung der Balkone, wobei auch solche anderer Eigentümer betroffen sein, sondern auch die Gefahr einer Gesundheitsschädigung, durch von Tauben übertragene Parasiten. Eines Beweises bedurfte es insoweit nicht, da diese Tatsachen allgemein bekannt sein.

Amtsgericht München, Urteil vom 23.09.2015 – 485 C 5977/15 WEG

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