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ungültiges Kennzeichen

ungültiges Kennzeichen

  • 3. Oktober 2016

Der besonders pfiffige Angeklagte wollte sich die Kosten für ein neues Versicherungskennzeichen für seinen Roller sparen. Daher brachte er im Jahr 2014 einfach das aus dem Jahr 2009 an. Das AG verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung.

Das OLG Koblenz hatte nun über die Revision zu entscheiden. Demnach tragen die Feststellungen des Gerichts keine Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Der Versicherer, als Aussteller, übergibt dem Versicherungsnehmer das Kennzeichen zur Verwendung an einem bestimmten Fahrzeug. Dieser wiederum setzt dann Kennzeichen und Fahrzeug zu einer so genannte zusammengesetzten Urkunde zusammen und arbeitete damit als verlängerter Arm des Ausstellers. Demnach betrachte ein objektiver Dritter das Kennzeichen als Gedankenerklärung des Versicherers.

Eine Urkundenfälschung liege dennoch nicht vor. Die dem Kennzeichen innewohnende Erklärung sei die, dass das betreffende Fahrzeug für das Jahr 2009 haftpflichtversichert sei. Diese Erklärung habe der Angeklagte nicht verändert, indem er das Kennzeichen an das hierfür vorgesehene Fahrzeug in einem anderen Jahr angebracht hat.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.05.2016 – 2 OLG 4 Ss 158/15

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