„Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt“
- 25. Juni 2015
Die Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ praktiziert Kindererziehung mit eher mittelalterlichen Methoden: hierbei ist es erlaubt und normal, Kinder bei Verfehlungen mit der Rute zu züchtigen. Ein AG hatte daher mehreren Eltern dieser Glaubensgemeinschaft im Oktober 2014 das Sorgerecht entzogen. Nun wehrten sich die Eltern mit der Beschwerde vor dem OLG Nürnberg.
Das OLG entschied abermals zu Lasten der Eltern. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2. November 2000 bestehe gemäß § 1631 II BGB ein Recht eines jeden Kindes auf eine uneingeschränkt gewaltfreie Erziehung. Da die Eltern sich vorliegend auf Grund ihrer Religion auch künftig des Mittels der Züchtigung mit der Rute bedienen würden, sehe das Gericht hier keine andere Chance, als ihnen das Sorgerecht zu entziehen. Insofern müsse der Staat die Kinder auch schützen und den größtmöglichen Eingriff, nämlich die Kinder von ihren leiblichen Eltern zu trennen, in Kauf nehmen.
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 27.5.2015 – 9 UF 1549/14
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 11.6.2015 – 9 UF 1430/14