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Unbefugte Gebrauchsüberlassung

Unbefugte Gebrauchsüberlassung

  • 9. November 2016

Der Mieter einer Wohnung verbringt die meiste Zeit des Jahres außerhalb, weswegen er in dieser Zeit seiner Tochter die Wohnung überlassen hatte. Lediglich für drei Monate im Winter bezog er „seine“ Wohnung selbst. Der Vermieter sah hierin eine unbefugte Gebrauchsüberlassung und klagte, nach erfolgloser Kündigung und Abmahnung, auf Räumung der Wohnung.

Das Gericht wies seine Klage zurück. Die Tochter des Mieters gehöre zum privilegierten Personenkreis, sodass eine Nutzung durch sie keine unbefugte Gebrauchsüberlassung darstelle. Dabei bestehe das Recht zur Aufnahme naher Verwandter dann, wenn der Mieter die Wohnung selbst noch nutze. Dies sei der Fall, wenn er die Wohnung nicht nur sporadisch nutze und nicht nur einzelne Gegenstände dort zurückgelassen habe. Bei einer Dauer von drei Monaten, also immerhin ¼ Jahr, könne nicht von einer nur sporadischen Nutzung gesprochen werden.

Amtsgericht München, Urteil vom 02.03.2016 – 424 C 10003/15

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